Antrag | Gemeinsamer Änderungsantrag betr.: Antrag KT/2022/232/19.WP | KT/2022/254/19.WP

Wir bitten, zu beschließen:

Der Kreisausschuss wird gebeten,

  1. aufgrund der Ergebnisse der vorgelegten Gutachten über Flora und Fauna des Mühlgrabens die bisherige Stellungnahme des Amtes für Bauen und Umwelt, Wasser- und Bodenschutz des Main-Taunus-Kreises zu den Folgen einer Verrohrung auf die biologische Vielfalt und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu überprüfen
  2. zu überprüfen, ob das bislang ins Feld geführte Verschlechterungsverbot im Falle einer Verrohrung einschlägig ist oder nicht
  3. Hessen Mobil auf diese ggf. geänderte Einschätzung hinzuweisen

Begründung:

Eine einjährige Vollsperrung der L 3011 kann vermieden werden, wenn der schon derzeit teilweise verrohrte Mühlgraben zwischen dem Durchtritt unter der L 3011 und dem Bahndamm verrohrt würde. Eine solche Verrohrung ist bei halbseitiger Sperrung der L 3011 und in wesentlich kürzerer Bauzeit möglich.

Als Argumente gegen eine Verrohrung des Mühlgrabens wurden vom Amt für Bauen und Umwelt, Wasser- und Bodenschutz des Main-Taunus-Kreis sowohl gegenüber Hessen Mobil als auch der Bürgerschaft ausgeführt:

Eine dauerhafte Verrohrung bedeutet einen Verlust an biologischer Vielfalt und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und widerspräche zudem dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot. Diese Thematik wurde mit Hessen Mobil bereits zu Beginn der Planungen besprochen.“  (Mail v.  15.10.21, s. AZ: 63-0542 AK 06820.21 2100 6636).

Diese Ansicht der Fachbehörde ist unvollständig und falsch:

  1. Nach dem auch dem Amt für Bauen und Umwelt, Wasser- und Bodenschutz des Main-Taunus-Kreises vorliegenden, von HM beauftragten faunistischen und floristischen Gutachten über den Mühlgraben der Krebsmühle entlang der L 3011 befinden sich in diesem Betriebswasserkanal keine besonders schützenswerten Tier- und Pflanzenarten:

„Die Gewässerbeprobung des Mühlgrabens zeigte ein Vorkommen von insgesamt 4 Fischarten im Gewässer. Diese waren Westlicher Stichling, Schmerle, Gründling und Forelle. Die nachgewiesenen Arten sind nicht in der hessischen oder der bundesweiten Roten Liste als gefährdet eingestuft, daneben sind sie nicht streng geschützt oder in den Anhängen II, VI oder V der Fauna-Flora-Habitatrichtline gelistet. Sie sind hinsichtlich einer speziellen artenschutzrechlichen Prüfung nicht von Relevanz.“

So die auch dem Amt vorliegende nachrichtliche Unterlage Nr. 19.1.2.2 zur Plangenehmigung AZ VI 1-061-k-08#2.516 des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, erstellt von der Planungsgruppe Natur und Umwelt, Frankfurt a.M., 24.11.17, S. 16

  1. Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bezieht sich auf das gesamte Fließgewässer des Schwarzbachs und nicht auf kurze Abschnitte eines ausgeleiteten Gewerbekanals. Das BVerwG stellt dazu klar (s. Urteil vom 09. Februar 2017 BVerwG 7 A 2.15 Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe („Elbvertiefung“):

„RdNr, 506: „Räumliche Bezugsgröße für die Prüfung der Verschlechterung bzw. einer nachteiligen Veränderung ist ebenso wie für die Zustands-/Potenzialbewertung grundsätzlich der OWK (= Oberflächenwasserkörper, d.U.) in seiner Gesamtheit; Ort der Beurteilung sind die für den Wasserkörper repräsentativen Messstellen. Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken.“

Der Oberflächenwasserkörper des Schwarzbachs geht somit geht somit von Oberrod bis Okriftel. Auf dieser Betrachtungsebene müsste somit durch eine weitergeführte Verrohrung eine messbare Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit erfolgen. Dies ist mit Sicherheit nicht der Fall. Im Gegenteil: Mit einer Verrohrung wird der Eintrag von Schadstoffen aus der direkt angrenzenden L 3011 vermieden, die derzeit in den Mühlgraben entwässert wird.

Im Übrigen soll es während der Bauzeit zur Erneuerung der Stützmauer zu einer mehrmonatigen Trockenlegung des Mühlgrabens unter Erhaltung des Mindestwasserflusses kommen (nachrichtliche Unterlage Nr. 19.1.2.2 zur Plangenehmigung, S. 4). Bei einer dauerhaften Verrohrung entlang der L 3011 bis zum Durchlass unter dem Bahnkörper würde der Wasserfluss dagegen überhaupt nicht beeinträchtigt.


Weitere Informationen und Gremienlauf

  • Antrag zum Download
  • Wurde in der Kreistagssitzung vom 26.09.22 in den Bau-, Planungs-, Verkehrs-, Umwelt- und Energieausschuss verwiesen und dort in entstellender Form als Änderungsantrag beschlossen.