Antrag | Änderungsantrag betr. TOP 5: Main-Taunus Verkehrsgesellschaft mbH, Hier: Änderung des Gesellschaftsvertrages, Änderung des Beleihungsvertrages (KA/2020/268/18.WP)

Bild: SPD | Moritz Löw

Der Kreistag möge beschließen: 

Der Kreisausschuss wird beauftragt, gegenüber der Main-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH (MTV) und den zwölf Mitgesellschaftern auf eine Anpassung der am 03.07.2020 vorgelegten Neufassung des Gesellschaftsvertrages und Beschlussfassung im Sinne des nachfolgenden Änderungsvorschlags hinzuwirken: 

Die Zusammensetzung des künftigen Beirates der MTV orientiert sich an der bisherigen Zusammensetzung der MTV-Gesellschafterversammlung, wonach Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zwei Mitglieder, Kommunen mit 10.000 bis 19.999 Einwohnerinnen und Einwohnern drei Mitglieder, Kommunen mit 20.000 bis 29.999 Einwohnerinnen und Einwohnern vier Mitglieder und Kommunen mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern fünf Mitglieder entsenden. Der Main-Taunus-Kreis als Gesellschafter entsendet 7 Mitglieder. 

Begründung des Änderungsantrages:

Hinsichtlich der mit der Neufassung des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Veränderung der Organisationsstruktur der Gesellschaft wurden in Kommunen des Kreises Bedenken geäußert und Änderungsanträge in den kommunalen Gremien vorgebracht. Beachtlich ist hierbei insbesondere, dass die Neufassung von allen 13 Gesellschaftern (Kreis und 12 Städte und Gemeinden) beschlossen werden muss. Der Antrag der SPD-Vertreter im Ausschuss für Eigenbetriebe und wirtschaftliche Beteiligungen vom 26.10.2020, die Beschlussfassung auf Kreisebene bis zu einer abschließenden Klärung mit den Mitgesellschaftern aufzuschieben, fand keine Mehrheit.

Die in den Gremien dieser Mitgesellschafter geäußerte Kritik richtet sich gegen die sich aus §15 Abs. 3 der Neufassung des Gesellschaftsvertrages ergebende faktische Verkleinerung der Gesellschafterversammlung und die gleichzeitige Einführung eines Fachbeirates in der vorgelegten Form mit 15 Mitgliedern.

Der Fachbeirates soll entsprechend §18 Abs. 2 des neuen Gesellschaftsvertrages eine beratende Funktion einnehmen. Um diesen Zweck bestmöglich zu erfüllen, sollte er nach Möglichkeit das Meinungsgefüge im Kreis in seiner Pluralität abbilden. Eine realistische Repräsentation ist jedoch in der geplanten Konstellation mit drei vom Kreis und je einem aus jeder Gemeinde oder Stadt entsandten Fachbeiratsmitglied kaum gegeben.

Der vorgelegte Änderungsvorschlag sieht daher eine Aufstockung des beratenden Fachbeirats auf die Anzahl der Mitglieder der bisherigen Gesellschafterversammlung vor mit dem Ziel, hier im Sinne eines „Minderheitenschutzes“ auch die Entsendung von Vertreterinnen und Vertreter abseits der jeweils vorherrschenden Mehrheiten in den Kommunen in größerem Maße zu gewährleisten und damit dem Zweck der sachgerechten, die Pluralität achtenden Beratung nachzukommen.