Anfrage | Erhebung von Gebühren zur Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz

Bild: SPD | Moritz Löw

Der Kreisausschuss hat im Main-Taunus-Kreis zur Berechnung der Gebührenhöhe nach der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren zur Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz eine Vollkostenrechnung angesetzt.

Verwaltungshandeln muss sich immer einer wirtschaftlichen Überprüfung stellen. Um ein geeignetes Gesamtbild zu erhalten, müssen hier die erzielten Einnahmen durch die Gebühren mit den Kosten für deren Erhebung und Durchsetzung in ein Verhältnis gesetzt werden. Dies ist besonders beachtlich, da andere Landkreise hinsichtlich der Erhebung von Gebühren zur Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz bewusst abweichende Modelle zur Anwendung bringen.

Der Kreisausschuss wird um Auskunft gebeten:  

  1. Zu welchem Anteil werden die erhobenen Gebühren tatsächlich eingenommen?
  2. In welchem Verhältnis stehen die tatsächlichen Gebühreneinnahmen zum Aufwand für deren Erhebung und Durchsetzung?
  3. Wie hoch ist der Anteil der Gebührenzahler, die unter die sog. Härtefallregelung fallen? Wie gestaltet sich hier das Verhältnis von Einnahmen und Aufwand?
  4. Bei wie vielen der Gebührenzahler kommt es zu Stundungen oder dem Erlassen der Gebühr nach §4 Abs. 2 der Satzung?
  5. Nutzt der Kreis für die Durchsetzung der Gebühren das die Mittel der Zwangsvollstreckung? Wenn ja, wie gestaltet sich hier das Verhältnis von Einnahmen und Aufwand?
  6. Steht der Kreis zu diesem Thema im Austausch mit anderen Landkreisen, um konkret Verwaltungshandeln zu optimieren?
  7. Wie stellt der Kreis sicher, dass die Betroffenen unter Corona-Bedingungen eine Beratung und Unterstützung erhalten?