Gemäß §5 Abs. 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) ist die regelmäßige Aufstellung von Frauenförder- bzw. Gleichstellungsplänen in jeder Dienststelle alle sechs Jahre vorgesehen. Die bislang letztmalige Aufstellung eines Frauenförderplans im MTK erfolgte mit Beschlussfassung der Kreistagssitzung vom 04. November 2013 für den Zeitraum 2013 – 2018. Bereits damals kam es zu Verzögerungen bei der Aufstellung. Die gesetzliche Vorgabe aus §6 Abs. 7 S. 1 HGlG, den Frauenförder- und Gleichstellungsplan nach drei Jahren zu überprüfen und den aktuellen Entwicklungen anzupassen, wurde ebenfalls nicht erfüllt.
Frauenförderpläne sollen die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst unterstützen. Der neuerliche und seit längerem andauernde Verzug bei der vorgesehenen Aufstellung ist nicht nachvollziehbar und gibt Anlass zu der Vermutung, dass der Frauenförderung im MTK durch die Verantwortlichen nicht die erforderliche und gesetzlich gebotene Aufmerksamkeit zugemessen wird.
Zudem ist seit 2015 kein geeigneter Bericht gegenüber dem Kreistag nach §7 Abs. 7 S. 2, verweisend auf §7 Abs. 3 HGlG, über die Entwicklung des Frauenanteils die Maßnahmen der Förderung vorgelegt worden, wie er nach § 7 Abs. 7 HGlG alle drei Jahre vorgesehen ist. Zwar erfolgte zu Jahresbeginn der „Tätigkeitsbericht 2017-2019 des Büros Familie, Frauen, Gleichberechtigung und Integration“, dieser behandelt die Thematik jedoch nur allgemein und genügt damit nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Der Kreisausschuss wird um Auskunft gebeten:
- Wann wird die neue Aufstellung eines Frauenförderplans erfolgen?
- Weshalb ist dies noch nicht geschehen, so dass der gesetzlich vorgesehene Aufstellungszeitraum missachtet wurde?
- Wie wird in Zukunft die fristgerechte Aufstellung sichergestellt?
- Wann erfolgt nächstmalig der nach § 7 Abs. 7 HGlG vorgesehene Bericht zum Frauenförderplan?