betr.: Widersprüchliche Aussagen des Kreisausschusses zu den Einnahmen und Ausgaben zur Schulumlage, Drucksache XVII/I b/055 vom 06.02.2014

1. Aus welchen Positionen setzt sich die Anlagenverzinsung zusammen? Welche Teile davon zählen zu den Ausgaben als Schulträger? 2. Wie erklärt der Kreisausschuss, dass sich die Position „Anlagenverzinsung“ in den Jahren 2008, 2009 und 2010 erheblich (bis zu 3,5 Mio. Euro) zwischen Anlage 3 der HFA-Niederschrift vom 2.12.2013 und der Beantwortung der Anfrage durch den KA Drucksache XVII/Ib/033 vom 23.01.2013 unterscheidet?

3. Wurden die Einnahmen aus der Schulumlage in allen Haushaltsjahren
ausnahmslos zweckgebunden i. S. d. Schulumlage ausgegeben?
4. Wurde entsprechend § 41 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) der
Unterschiedsbetrag (Mehreinnahmen aus Schulumlage) in die
Schlussbilanz des jeweiligen Haushaltsjahres auf der Passivseite als
Sonderposten für die Rückzahlung von Umlagen angesetzt und dieser
Sonderposten im folgenden Haushaltsjahr ertragswirksam aufgelöst? Wenn
nein, fragen wir den Kreisausschuss, warum dies nicht geschehen ist und
ob der Kreisausschuss hierin einen Verstoß gegen geltendes Recht sieht?
Der Kreisausschuss beantwortet die Anfrage der SPD-Fraktion wie folgt:
Antwort zu Frage 1:
Anlagegüter werden zum einen Anlagebuchungsgruppen (Grundstücke, Gebäude,
Maschinen, Immaterielle Anlagegüter wie Lizenzen etc.) zum anderen bestimmten
Produkten bzw. Leistungen (Gebäudemanagement, Brandschutz, bestimmten
Schulen) zugeordnet.
In die Anlagenverzinsung für den Schulbereich fließen sämtliche Buchwerte aller
Anlagebuchungsgruppen der Produkte 5109 bis 5119 (Schulbereich) ein. Die so
ermittelten Werte werden mit dem im Haushaltsplan festgelegten Zinssatz
multipliziert. Dieser betrug in den Jahren 2008 bis 2010 = 6 % und wurde ab dem
Haushaltsjahr 2011 auf 4,5 % abgesenkt.
Antwort zu Frage 2:
Wie bereits ausgeführt, betrug der Zinssatz der Anlageverzinsung seit Einführung
der Doppik beim Main-Taunus-Kreis 6 %. Mit dem Haushaltsplan 2011 wurde er auf
4,5 % gesenkt.
Im Februar 2013 war aufgrund der Anfrage der SPD-Kreistagsfraktion zu den
Kosten der Schulträgerschaft mit Drucksache XVII/II b/082 vom 21.02.2013 eine
Aufstellung der Belastungen im Rahmen der doppischen Haushaltsführung in den
Jahren 2008 bis 2010 vorgelegt worden. Dabei wurde versehentlich der aktuelle
Zinssatz des Jahres 2013 bei Berechnung der Anlageverzinsung berücksichtigt.
Damit war die Belastung aus der Schulträgerschaft in den drei Jahren (2008 – 2010)
jeweils zu niedrig ausgewiesen.
Aufgrund der Nachfragen zur Schulumlage im Rahmen der Beratungen zum
Haushalt 2014 fiel dies auf. Der HFA-Niederschrift vom 02.12.2013 wurde eine
entsprechend korrigierte und um die Jahre 2011 und 2012 erweiterte Aufstellung
beigefügt (ist dieser Drucksache ebenfalls als Anlage beigefügt). In einer Fußnote
ist auf die Senkung der Anlagenverzinsung hingewiesen worden.
Antwort zu Frage 3:
Wie der als Anlage beigefügten Aufstellung zu entnehmen ist, reichte das
Aufkommen der Schulumlage in den Jahren 2008 bis 2010 nicht aus, um die
Belastungen der Schulträgerschaft abzudecken. Durch die Überdeckungen in den
Jahren 2011 und 2012 konnte der vorgetragene Zuschussbedarf zwar
abgeschmolzen werden, ein vollständiger Ausgleich war jedoch nicht möglich.
Insofern waren keine Mittel vorhanden, die für andere Zwecke zu verwenden
gewesen wären.
Antwort zu Frage 4:
Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, wurden – unter Berücksichtigung
der vorgetragenen Zuschussbedarfe – keine Mehreinnahmen erzielt, die einem
Sonderposten zuzuführen gewesen wären. Ende des Jahres 2012 betrug die
kumulierte Unterdeckung aus der Schulumlage – trotz der in den Jahren 2011 und
2012 erwirtschafteten Überdeckung – noch rd. 4,7 Mio. €. Die Regelungen des § 41
GemHVO kamen daher nicht zur Anwendung.
§ 37 des Finanzausgleichsgesetzes bestimmt, dass das Aufkommen aus der
Schulumlage die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht
übersteigen darf und es zweckgebunden zu vereinnahmen ist. Diese gesetzlichen
Vorgaben wurden wie beschrieben eingehalten.