„Bis über die Zulassung der Berufung entschieden bzw. eine Grundsatzentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erfolgt ist, sieht der Kreisausschuss keine Notwendigkeit, von dem seinerzeit gefassten Beschluss abzuweichen.
Die abzuwartende Entscheidung betrifft die Erstattung der Beförderungskosten des Schuljahres 2012/13. Dieses endet zwar am 31.07.2013, die Fahrtkostenerstattung für 2012/2013 kann jedoch bis zum 31.12.2013 von den Eltern oder Schülerinnen und Schüler beantragt werden. Sollte der Verwaltungsgerichtshof daher – die Zulassung des Rechtsmittels unterstellt – das Urteil des VG Wiesbaden bestätigen, ist eine Fahrtkostenerstattung nach der Maßgabe des § 161 HSchG noch möglich.“
Wir fragen daher den Kreisausschuss:
§ Ist dem Kreisausschuss bekannt, ob zwischenzeitlich über die Zulassung der Berufung entschieden wurde? Wie ist der Verfahrensstand?
§ Falls ein Berufungsverfahren durchgeführt wird, kann nicht von einer Entscheidung bis zum 31.12.2013 ausgegangen werden. Daher müssten Erstattungsanträge vorsorglich noch im Jahr 2013 gestellt und deren Bescheidung bis zur Verkündung der Entscheidung des VGH zurückgestellt werden. In welcher Weise werden die Eltern der betroffenen Schüler hierauf hingewiesen?